8. Beurteilung nach Altlastenverordnung

Im Schlussbericht der technischen Untersuchung 2. Etappe Feldreben steht folgendes Fazit als Beurteilung nach Altlastenverordnung für die Feldrebendeponie:

„Die Untersuchungsresultate belegen neben einer altlastenrechtlich unkritischen Aufmineralisierung in erster Linie eine eindeutige CKW-Belastung des Grundwassers durch Deponiesickerwasser aus der Deponie Feldreben. Hauptsächlich betroffen davon ist der westliche und nördliche Abstrombereich mit generell deutlich erhöhten Per-, Trichlorethen- und Hexachlorethan-Gehalten.

Aus den Screening-Resultaten können zudem untergeordnet Sickerwasseranteile, welche aus Abfällen der chemischen und pharmazeutischen Industrie stammen, abgeleitet werden (halogenierte Pyridine, chlorierte Butadiene, aromatische Amine, Aniline, Schwefelaromate, Barbiturate und Arzneimittelrückstände). Quantitativ betrachtet, handelt es sich dabei aber aufgrund der geringen Konzentrationen im Spurenbereich allerdings um einen sehr geringen Einfluss, aus welchem sich im heutigen Kenntnisstand keine Hinweise auf eine unmittelbare Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser ergeben.

Demgegenüber kann die Herkunft der Pestizid-Belastung im Grundwasser aus der Deponie weder bestätigt noch restlos dementiert werden. Allerdings liegen die festgestellten Konzentrationen in der Grössenordnung der üblichen Hintergrundsbelastung im Hauptmuschelkalk-Grundwasser, was eher gegen eine Deponieherkunft spricht.

Die erhöhten CKW-Konzentrationen im Abstrombereich und die organischen Spurenverunreinigungen aus Abfällen der chemischen Industrie werden erwiesenermassen durch Beeinflussung des Grundwassers durch Deponiesickerwasser verursacht. Der Bericht über die technische Untersuchung 1. und 2. Etappe zieht folgendes Fazit: “Im vorliegenden Fall kommen wir zum Schluss, dass die Deponie Feldreben im heutigen Kenntnisstand gemäss Art. 9 der AltlV aufgrund der nachgewiesenen CKW-Belastungen auf Stufe Voruntersuchung als sanierungsbedürftiger belasteter Standort einzustufen ist.“

Die Deponie besitzt aufgrund ihres Deponieinhaltes grundsätzlich ein grosses Auswaschungs- und Freisetzungspotential. Im heutigen Zeitpunkt sind ausser den CKW-Belastungen aber nur marginale Schadstoffspuren im Grundwasser festzustellen. Auch verursacht die heutige Situation (insbesondere der Grundwassernutzung im ganzen Grundwassergebiet) weder eine akute Grundwassergefährdung noch allfällige Nutzungseinschränkungen.“